Liberaler Ökonom der den Kapitalismus revolutionierte 03/15

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Als Konjunktur wird die Gesamtsituation einer Volkswirtschaft bezeichnet. Sie leitet sich aus der gleichzeitigen Betrachtung verschiedener volkswirtschaftlicher Größen ab. Der wichtigste Indikator ist das Bruttoinlandsprodukt.

Die Volkswirtschaftslehre wurde früher auch Nationalökonomie genannt.

Ignaz Seipel (1876 -1932) war Politiker, Theologe, Prälat und österreichischer Bundeskanzler. Es war mit Ignaz Seipels Verdienst, dass Adolf Hitler Deutscher wurde. 1924 versuchte die bayerische Verwaltung, Hitler nach seiner Landsberger Festungshaft aus Bayern nach Österreich abzuschieben. Doch der österreichische Bundeskanzler wollte den Putschisten und Unruhestifter nicht zurück und ließ frei nach der Argumentation an den zuständigen Richter Georg Neithardt ausrichten: Hitlers österreichische Staatsangehörigkeit sei nicht zweifelsfrei erwiesen, weil er durch den Dienst im deutschen Heer automatisch Deutscher geworden sei – dem entgegen standen mehrere Dutzend vergleichbare Fälle, in denen genau andersherum entschieden worden war. Hitler wurde 1932 von Deutschland eingebürgert.

In der Goldwährung Österreich-Ungarns war der Heller der hundertste Teil einer Krone.

Victoria (1819 - 1901) war von 1837 bis 1901 Königin des Vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland sowie von 1876 bis 1901 Kaiserin von Indien. Sie war die Tochter von Eduard August, Herzog von Kent und Strathearn und Victoria von Sachsen-Coburg-Saalfeld.Als konstitutionelle Monarchin war sie Herrscherin über mehr als ein Fünftel der Erde und ein Drittel der Weltbevölkerung. Victoria regierte 63 Jahre und 7 Monate, länger als jeder andere britische Monarch bisher. Sie wurde aufgrund ihrer langen Regentschaft Namensgeberin für das Viktorianische Zeitalter.

Friedrich Engels (1820 - 1895) war ein deutscher Politiker, Unternehmer, Philosoph und Historiker. Er entwickelte gemeinsam mit Karl Marx die heute als Marxismus bezeichnete revolutionäre soziale Gesellschaftstheorie.

Artikel 51a. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat dafür zu sorgen, dass bei der Haushaltsführung zuerst die zur Erfüllung fälliger Verpflichtungen erforderlichen Ausgaben und sodann die übrigen vorgesehenen Ausgaben, diese jedoch nur nach Maßgabe der jeweils zur Verfügung stehenden Einnahmen, unter Beachtung der Grundsätze der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit geleistet werden.

(2) Wenn es die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben erfordert oder sich im Verlauf des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet, kann

1. der Bundesminister für Finanzen die gänzliche oder teilweise Anwendung eines im Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Konjunkturausgleichvoranschlages verfügen;

2. der Bundesminister für Finanzen mit Zustimmung der Bundesregierung vorläufige Ausgabenbindungen für die Dauer von jeweils längstens sechs Monaten oder endgültige Ausgabenbindungen verfügen, sofern dadurch die Erfüllung fälliger Verpflichtungen des Bundes nicht berührt wird.

Artikel 51b. (1) Ausgaben, die im Bundesfinanzgesetz ihrer Art nach nicht vorgesehen sind (außerplanmäßige Ausgaben) oder die eine Überschreitung von Ausgabenansätzen des Bundesfinanzgesetzes erfordern (überplanmäßige Ausgaben), dürfen im Rahmen der Haushaltsführung nur auf Grund bundesfinanzgesetzlicher Ermächtigungen geleistet werden.

(2) Bei Gefahr im Verzug dürfen jedoch auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates unvorhersehbare und unabweisbare

1. außerplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 1 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme;

2. überplanmäßige Ausgaben im Ausmaß von höchstens 2 vT der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme

geleistet werden. Trifft der mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betraute Ausschuss des Nationalrates innerhalb von zwei Wochen keine Entscheidung, so gilt das Einvernehmen als hergestellt.

(3) Mit Zustimmung des Bundesministers für Finanzen dürfen überplanmäßige Ausgaben dann geleistet werden, wenn diese Mehrausgaben

1. auf Grund einer gesetzlichen Verpflichtung,

2. aus einer bestehenden Finanzschuld,

3. auf Grund einer bereits im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesfinanzgesetzes bestehenden sonstigen Verpflichtung oder

4. infolge unmittelbar damit zusammenhängender Mehrleistungen oder Mehreinnahmen

erforderlich werden.

(4) Der Nationalrat kann im Bundesfinanzgesetz den Bundesminister für Finanzen ermächtigen, anderen als den im Abs. 3 bezeichneten überplanmäßigen Ausgaben zuzustimmen. Diese Ermächtigung darf nur erteilt werden, sofern die Überschreitung sachlich an Bedingungen geknüpft und ziffernmäßig bestimmt oder errechenbar ist sowie Ausgaben betroffen sind,

1. deren Umschichtung wegen unvorhersehbarer Dringlichkeit notwendig ist, ohne dass dadurch die Ausgabengliederung des Bundesvoranschlages erheblich verändert wird, oder

2. die notwendig werden, wenn sich im Laufe des Finanzjahres eine wesentliche Änderung der gesamtwirtschaftlichen Entwicklung abzeichnet (Art. 51a Abs.2) oder

3. die im Hinblick auf die im Bundesfinanzgesetz vorgesehene Gesamtausgabensumme von geringfügiger Bedeutung sind.

(5) Eine Ausgabenüberschreitung auf Grund der Bestimmungen dieses Artikels darf nur bewilligt werden, wenn die Bedeckung durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt ist.

(6) Im Verteidigungsfall dürfen für Zwecke der umfassenden Landesverteidigung (Art. 9a) unabweisliche außerplanmäßige und überplanmäßige Ausgaben innerhalb eines Finanzjahres bis zur Höhe von insgesamt 10 vH der durch Bundesfinanzgesetz vorgesehenen Gesamtausgabensumme auf Grund einer Verordnung der Bundesregierung im Einvernehmen mit dem mit der Vorberatung von Bundesfinanzgesetzen betrauten Ausschuss des Nationalrates geleistet werden. Soweit die Bedeckung solcher Mehrausgaben nicht durch Einsparungen oder durch Mehreinnahmen sichergestellt werden kann, hat die Verordnung der Bundesregierung den Bundesminister für Finanzen zu ermächtigen, durch Eingehen oder Umwandlung von Finanzschulden für die erforderliche Bedeckung zu sorgen.

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